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Collared scops owl
Otus lettia
species of Strigidae

Den Körperfedern der Eulen fehlt der dunig ausgebildete "Afterschaft" (Zwillingsfedern wie beispielsweise bei Hühnervögeln, die das dunige Untergefieder bilden). Dafür besitzen sie eine dunige Ausbildung des basalen Federabschnitts (also spulennah) zur Thermoisolation.
Das Großgefieder der Eulen ist samtweich, und die Federästchen sind sehr biegsam - weiterhin ist bei allen Eulen die Außenfahne der äußersten Handschwinge zu einem Kamm ausgebildet. Beide Faktoren ermöglichen den Eulen (selbst dem Uhu (Bubo bubo) einen nahezu lautlosen Flug. Die meisten Eulen besitzen neben den 10 HS noch eine Remicle (verkümmerte, elfte HS), die Zahl der Armschwingen liegt je nach Eulenart zwischen 11 und 18 AS.

Die Spulen der Federkiele sind durchsichtig weißlich, jedoch gehen im weiteren Verlauf in ein recht dunkles Braun über.

H10 ist komplett verengt/verschmälert, und besitzt einen Kamm an der Außenfahne.
Die HS, AS, SF, OHD, OAD und AL besitzen eine graubraune Grundfärbung, und sind mit einer für Eulen typischen Bänderung versehen - diese ist auf den SF deutlich feiner wie auf den HS und AS. Die Spitzen der HS sind baumrindenartig diffus aufgehellt und sehr feingefleckt - diese Zeichnung nimmt auf den AS im weiteren Verlauf des Flügels von außen nach innen zu, so dass die Schirmfedern fast komplett so gezeichnet sind. Auch die SF besitzen diese Zeichnung.
Die OFD sind fast genauso gezeichnet wie die darunterlegenden Schwungfedern - auch die OSD besitzen nahezu die Färbung und Zeichnung der SF. Die UFD sind grob sandfarben - rötlichbraun gebändert.
S1 bis S5 sind nahezu gleichlang, S6 ist die kürzeste SF.

Eine Verwechslungsgefahr besteht primär mit anderen Zwergohreulen-Arten. Auch Federn der Arten der Gattung Athene (Steinkauzartige) können mit denen von O. lettia verwechselt werden, jedoch besitzen diese nicht die rindenartige Fleckung auf dem Gefieder.

country allocations

Owls

distribution

conservation status

  • CITES
    not listed
  • Regulation (EG) Nr. 865/2006
    not listed
  • German Federal Nature Conservation Act §44
    not listed