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Rechtliche Grundlagen

Für das Sammeln von Federn sind gewisse Gesetze und Verordnungen zu beachten, die dem Schutz bedrohter Tierarten dienen sollen. Auch wenn es sich bei Federn nicht um lebende Exemplare der jeweiligen Arten handelt, ist in einigen Fällen ein Nachweis über die rechtmäßige Herkunft zu führen. Die Ausmaße und Form dieser Nachweise richten sich nach dem Schutzstatus der Art in den verschiedenen Regelwerken und nach den individuellen Bestimmungen von Bund und Ländern.

Ich gehe in diesem Text lediglich auf die Klasse der Vögel im speziellen ein und garantiere nicht für Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben. Auch ist dieser Text nicht als juristische Beratung zu betrachten, sondern lediglich als Hinweis an welche Stellen man sich für weitere Informationen und etwaige Genehmigungen wenden kann. Die Schutzbestimmungen zu einzelnen Arten können mit der lateinischen Artbezeichnung nachgeschlagen werden auf: www.wisia.de

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 061 vom 03/03/1997 S. 0001 - 0069

"Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen." Die nach dieser EG-Verordnung geschützten Arten, werden in 4 Kategorien (Anhang A bis D) unterteilt, wobei Anhang A den höchsten Schutzstatus darstellt. Laut Artikel 7 Punkt 1 Buchstabe a) gilt: "Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung." In Punkt 1 Buchstabe c) heißt es: "Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b) [bezieht sich auf Pflanzen und findet deshalb keine Beachtung] erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt." Für eine Einfuhr von Federn (Im Gesetz meist als "Teile von Exemplaren" geführt) von Arten des Anhangs A gelten strenge Verbote und Beschränkungen. Bitte informieren Sie sich an dieser Stelle selbst bei der zuständigen Behörde. Dieser Text wird sich im folgenden nur noch mit Federn beschäftigen, die von in Gefangenschaft geborenen Vögeln stammen.

Nach Artikel 8 Punkt 3 Buchstabe d) kann die Vollzugsbehörde des Staats eine Bescheinigung ausstellen, die eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 (dieser verbietet den Handel mit Arten des Anhangs A) ermöglicht. Das Wort Handel wird in der Defintion der Verordnung auch auf die "Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung Gelten, [..] in der Gemeinschaft einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats" bezogen. Die zuständige Vollzugsbehörde für Deutschland ist das CITES-Büro des jeweiligen Bundeslandes. Diese CITES Bescheinigungen müssen vom Eigentümer des jeweiligen Exemplars beantragt werden. Je nach Bundesland kann dafür eine Bearbeitungsgebühr anfallen. Im meinem Bundesland Sachsen-Anhalt fallen die meisten Federn unter eine Wertgrenze von EUR 50,- wodurch eine CITES kostenlos beantragt werden kann.

Federn von Vogelarten, die unter die Anhänge C und D fallen bzw. solche, die nicht in einem Anhang aufgeführt sind, sind nach dieser Verordnung nicht nachweispflichtig.

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Der Kommision vom 4. Mai 2006

"Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), [...], sind Bestimmungen zu erlassen." Demnach regelt dieser Verordnung alle Punkte der Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES) innerhalb der EU. Sie dient der Regelung des internationalen Handels geschützter Arten. Das bedeutet, dass immer, wenn eine Feder eine Staatsgrenze überquert alle Regeln dieser Verordnung beachtet und befolgt werden müssen.

Bundesnaturschutzgesetz

Nach Abschnitt 3 § 44 Punkt (2) 1. ist es verboten "Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten". Nach $ 35 Punkt (1) 1. sind Vögel, die "in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind" von den Besitzverboten ausgenommen. Eine Ausnahme von den Verboten nach $ 44 ist unter anderem möglich "für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung". Eine solche Ausnahmegenehmigung kann bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden. Weitere Punkte die eine Ausnahme zulassen entnehmen Sie bitte dem BNatSchG. In $ 46 heißt es "Diejenige Person, die ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren [also z.B. Federn] oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse [...] besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist".

Jagdrecht

Mir persönlich wurde eine Ausnahmegenehmigung nach $ 45 vom Landesverwaltungsamt für das Bundesland Sachsen-Anhalt erteilt. Vom CITES-Büro besitze ich eine Genehmigung zum Sammeln von Federn von Arten, die nach Anhang A oder B nach Verordnung (EG) Nr. 338/97 geschützt sind unter der Auflage, dass alle Federn detailliert in ihrer Herkunft protokolliert sind und eine nicht-kommerzielle Weitergabe von Seiten des Besitzers der Exemplare versichert wurde. Weiterhin ist für Arten des Anhang A eine Kopie der CITES aufzubewahren. Diese Nachweise sind auf Verlangen vorzuzeigen. Für vollständige Exemplare, bzw. Teile von zweifelsfrei toten Vögeln gelten weiterhin alle Bestimmungen nach Verordnung (EG) Nr. 338/97 Artikel 8. Diese Genehmigungen gelten außschließlich für meinen Fall, können nicht auf andere Übertragen werden und stellen keinesfalls eine rechtliche Zusicherung dar. Bitte wenden Sie sich im Falle an die zuständige Behörde um dort eine individuelle und rechtlich sichere Aussage zu erhalten.

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