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Autour des palombes
Accipiter gentilis
espèce des Accipitridae

ad. Femelle
juv. Mâle
ad. Mâle
juv. Femelle
ad. Femelle

Die Hand- und Armschwingen des Habichts sind graubraun gefärbt mit einer weißen bis cremefarbenen Aufhellung der Innenfahne. Die Spitze der äußeren Handschwingen ist deutlich abgedunkelt. Auf der Grundfärbung finden sich klare breite dunkle Querbinden, welche proximal schmaler und verzerrter werden. Die Bänderung ist generell etwas unsauberer als beim Sperber ausgebildet. Die Schrimfedern sind etwas blasser gefärbt. Die oberste Querbinde der Hand- und Armschwingen ist zu einer , meist hell eingefassten, Terminalbinde ausgebildet.

Die Steuerfedern besitzen eine ähnliche, aber kontrastreichere Färbung. Auch männliche Vögel besitzen ein relativ großes und langes Steuer. Die Querbinden sind breiter als beim Sperber und als auf den Schwungfedern. Es zeigt sich eine Terminalbinde mit einer hellen schmalen Spitze. Die äußeren Steuerfedern sind meist etwas blasser und schmaler gebändert.

Die Grundfärbung des Gefieders variiert zwischen kräftig braun und blass graubraun. Juvenile Vögel besitzen eine meist breitere, saubere Bänderung. Juvenile Vögel sind bräunlicher, teils rötlich gefärbt ("Rothabicht"). Die Steuerfedern sind klarer und weniger verzerrt gebändert (siehe dazu Belege im Vergleich). Weibliche Habichte sind größer als die Männchen. Die längste Handschwinge (H6) misst bis zu 300mm. Bei Männchen liegt die Länge meist bei 250-270mm. Der Sperber kann eindeutig durch die kleineren Federmaße (längste H maximal 215mm) unterschieden werden.

plume nombre plus longue
rémige primaire 10 par aile 246.0 - 306.5mm n=14
P6 (86%) P7 (14%)
rémige secondaire 13-15 par aile 183.0 - 223.5mm n=13
S2 (54%) S1 (46%)
rectrice 12
230.5 - 290.0mm n=12
R2 (67%) R3 (25%) R1 (8%)
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juv. Mâle
juv. Mâle
juv. Femelle
Femelle
ad. Mâle
2nd cy Mâle
ad. Mâle
Mâle
Galerie des spécimens

Allocations nationales

Hawks, eagles and old world vultures

Répartition

Statut de conservation

  • CITES
    Annexe 2
  • Règlement (CE) n o 865/2006
    Annexe A
  • Loi fédérale allemande sur la conservation de la nature (FNCA) §44
    Strictement protégé