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Steinrötel
Monticola saxatilis
Art der Muscicapidae

ad. Männchen

Der Steinrötel besitzt einen stark ausgeprägten Geschlechtsdimorphismus. Die außenfahnen der H7-8 sind teilweise verengt, ebenso die Innenfahnen der H8-h9 (oft undeutlich auch H7). Längste HS ist meist die H7, manchmal auch H8 oder H9.

Das Männchen (ad. im Prachtkleid)

Das adulte Männchen im Prachtkleid bestitz schwarzgraue Hand- und Armschwingen mit einer sehr feinen hellbraunen Randung der Außen- teilweise auch der Innenfahne, welche sich jedoch schnell abnutzt. Die GrHd und GrAd sind ebenso gefärbt. Die oberen Schulterfedern sind bläulich graubraun gefärbt. Die Steuerfedern sind orangebraun bis rostrot gefärbt. Die inneren Steuerfedern (oft auch nur S1) sind zum großen Teil graubraun bis dunkelgrau und nur basalen Teil orangebraun. Die Steuerfedern können an der Spitze, die äußeren Steuerfedern auch auf der Außenfahne dunkle Bereiche besitzen. Die Federn des Bürzels sind weißlich blau bis rein weiß gefärbt. Oberer Rücken, Nacken und Kopf sind graublau gefärbt, Brust und Bauch orange und erlauben so die Bestimmung des Prachtkleids.

Weibchen, Jungvögel und Männchen (im Schlichtkleid)

Sowohl Jungvögel, als auch Weibchen und Männchen im Schlichtkleid besitzen eine sehr ähnliche Färbung. Die Hand- und Armschwingen sind dunkel schwarzbraun mit einer feinen cremefarbenen Kontur der Außenfahne. Der obere Teil der Feder ist abgedunkelt (ähnlich dem Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), gehen jedoch in eine helle schmutzig weiße Spitze über. Die Federn von Brust und Bauch sind beigebraun bis orangebraun mit einer dunklen Spitzenrahmung und erzeugen eine gesperberte Zeichnung. Die Rückenfedern, Nacken, Kopf und Schulter sind dunkelbraun mit einer hellbraunen Randung.

Die Unterscheidung von Weibchen, Jungvögeln, als auch Männchen im Schlichtkeit ist mitunter sehr kompliziert. Junge Männchen können bereits eine helle Bürzelfärbung und blaue Anteile besitzen. Juvenile Vögel besitzen stärker gerahmte Hand- und Armschwingen und deutlichere Spitzen und stärker gesäumte Flügeldecken. Weibchen besitzen etwas bräunlichere Hand- und Armschwingen.

Feder Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 98.5 - 105.0mm n=2
H8 (100%)
Armschwinge 9 pro Flügel 67.6 - 73.5mm n=2
A1 (100%)
Steuerfeder 12
71.9 - 75.5mm n=2
S3 (100%)
Anmerkungen zu Vermessungsdaten

Anzahl der Individuen n

Für die Statistik der längsten Federmaße verwenden wir nur die Daten von Vögeln, bei denen die größten Federn vorliegen. Eine abgebrochene, fehlende oder im Wachstum befindliche Feder, welche potentiell die längste sein könnte disqualifiert das Individuum für die Vermessung. Ebenso werden keine Hybriden in die Statistik eingerechnet. Vögel verschiedenen Alters (z.b. junge und adulte Spechte), Geschlechts (z.b. männlicher und weiblicher Sperber) und Unterarten werden jedoch gleichermaßen im Diagramm genutzt und können so zu einem sehr großem Variationsbereich führen. Je größer die Anzahl an vermessenen Individuen ist, desto genauer ist die Angabe des Variationsbereichs. Sehr kleine Datensätze von einem oder nur ein paar Vögeln führen nur zu näherungsweisen Ergebnissen

Vermessungsmethode

Die Federn werden digital über den Scan vermessen. Dabei wird eine ventrale Krümmung der Federn für die Vermessung geradegezogen, eine kaudale Krümmung jedoch nicht! Vermessen wird vom Anfang der Spule bis zur größten Ausdehnung der Feder. Dies muss nicht immer zwingend der Kiel sein, sondern können (z.b. bei Ammern Armschwingen) auch die Federstrahlen sein. Besondere Ausprägungen wie z.b. die Wachsplättchen beim Seidenschwanz werden in der Vermessung ausgelassen.

Prozentangaben

Die Prozentangaben der einzelnen Federn wie z.b. H5 besagen wie groß der Anteil unter den Individuen ist, bei denen diese Feder die längste ihrer Art ist. Diese Angabe sollte immer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der vermessenen Vögel betrachtet werden. Eine Angabe von 100% bei fünf Individuen ist keine Garantie dafür, dass diese Feder wirklich immer die längste ist.

Beleggalerie

Länderzuweisungen

Sperlingsvögel

Schutzstatus

  • WA
    nicht gelistet
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    nicht gelistet
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    streng geschützt