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Rohrschwirl
Locustella luscinioides
Art der Locustellidae

ad.
juv.
1. KJ

Der Rohrschwirl besitzt dunkelbraun-graue Hand- und Armschwingen und einen sehr runden Flügel. Zwischen der H1 und A1 gibt es einen Längenunterschied, durch den im Flügel eine Kante entsteht. Die innerste Schirmfeder (A7) sticht ebenfalls aus dem Flügel durch ihre Länge heraus. Die Außenfahnen sind etwas kräftiger kastanienbraun gefärbt, eine Verengung der Außenfahne ist kaum erkennbar. Auch eine Innenfahnenverengung findet sich nur schemenhaft in der H9. Längste Handschwinge ist die H8. Die Steuerfedern sind in Relation zum Flügel sehr groß und breit. Die Färbung ist dunkler als das Flügelgefieder. S1 ist die längste Feder, manchmal auch S2, oder S1=S2, alle weiteren Federn nehmen nach außen in ihrer Länge ab. Die Unterschwanzdecken - bei der Bestimmung von Schilfarten oft hilfreich - sind cremefarben, manchmal mit einem schmalen, dunklen Schaftstrich.

Die Unterart L. l. fusca. ist etwas weniger rötlich braun gefärbt, teilweise mit Olivton und einer weißeren Körperunterseite. Die Mauser der Altvögel erfolgt für gewöhnlich von September bis November. Für eine Altersbestimmung kann anhand der Federn lediglich der Abnutzungsgrad herangezogen werden. Im Herbst sind für Gewöhnlich die Schwungfedern (am besten erkennbar an den Schirmfedern) der adulten Vögel abgenutzt, ausgefranzt, die der Jungvögel frisch und sauber abgegrenzt. Im Frühjahr ist dies meist umgekehrt, da sich die adulten Vögel, welche noch ein relativ frisches Gefieder besitzen sich stark abheben von den Vögeln im 2. KJ, welche immernoch mit den Schwungfedern aus dem Jugendkleid unterwegs sind. Vögel im Spätsommer mit extrem abgetragenen Federn können so auch noch im 2. KJ sein.

Schwirle unterscheiden sich von den Rohrsängern schon allein durch die sehr großen Steuerfedern. Der Feldschwirl besitzt etwas hellere Schwungfedern und markante helle Säume der Schirmfedern. Die USd zeigen sehr starke, dunkle Schaftstriche bzw. dunkle Zentren. Der Schlagschwirl besitzt ein sehr ähnliches Steuer, die USd sind jedoch dunkler mit einer weißlichen Spitzenumrandung.

Feder Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 53.0 - 57.5mm n=5
H8 (80%) H9 (20%)
Armschwinge 9 pro Flügel 42.5 - 44.5mm n=5
A1 (100%)
Steuerfeder 12
54.5 - 61.0mm n=5
S2 (100%)
Anmerkungen zu Vermessungsdaten

Anzahl der Individuen n

Für die Statistik der längsten Federmaße verwenden wir nur die Daten von Vögeln, bei denen die größten Federn vorliegen. Eine abgebrochene, fehlende oder im Wachstum befindliche Feder, welche potentiell die längste sein könnte disqualifiert das Individuum für die Vermessung. Ebenso werden keine Hybriden in die Statistik eingerechnet. Vögel verschiedenen Alters (z.b. junge und adulte Spechte), Geschlechts (z.b. männlicher und weiblicher Sperber) und Unterarten werden jedoch gleichermaßen im Diagramm genutzt und können so zu einem sehr großem Variationsbereich führen. Je größer die Anzahl an vermessenen Individuen ist, desto genauer ist die Angabe des Variationsbereichs. Sehr kleine Datensätze von einem oder nur ein paar Vögeln führen nur zu näherungsweisen Ergebnissen

Vermessungsmethode

Die Federn werden digital über den Scan vermessen. Dabei wird eine ventrale Krümmung der Federn für die Vermessung geradegezogen, eine kaudale Krümmung jedoch nicht! Vermessen wird vom Anfang der Spule bis zur größten Ausdehnung der Feder. Dies muss nicht immer zwingend der Kiel sein, sondern können (z.b. bei Ammern Armschwingen) auch die Federstrahlen sein. Besondere Ausprägungen wie z.b. die Wachsplättchen beim Seidenschwanz werden in der Vermessung ausgelassen.

Prozentangaben

Die Prozentangaben der einzelnen Federn wie z.b. H5 besagen wie groß der Anteil unter den Individuen ist, bei denen diese Feder die längste ihrer Art ist. Diese Angabe sollte immer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der vermessenen Vögel betrachtet werden. Eine Angabe von 100% bei fünf Individuen ist keine Garantie dafür, dass diese Feder wirklich immer die längste ist.

1. KJ
1. KJ

Länderzuweisungen

Sperlingsvögel

Schutzstatus

  • WA
    nicht gelistet
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    nicht gelistet
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    streng geschützt