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Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
Art der Certhiidae

Männchen

Der Gartenbaumläufer ist durch seine etwas urbanere Verbreitung ein häufigerer Fund als sein Verwandter der Waldbaumläufer. Die Federn sind recht klein und schmal und erinnern in ihrer Größe an eine Kohlmeise. Die Handschwingen sind dunkelbraun gefärbt. Die Innenfahnenbasis ist nur sehr leicht hell gesäumt. Auf der Außenfahne der äußeren HS finden sich leichte hellbraune Säume. Proximal wird diese Färbung konkreter. Ab der H6 oder H5 zeigt sich hellbraunes bis cremefarbenes Querband über beide Federfahnen ungefähr in der Mitte der Feder. Die Färbung dieser Federn ist für die Gattung Certhia einmalig und kann dadurch immer sofort bestimmt werden. Proximal auf den inneren Handschwingen und den Armschwingen vergrößert sich im oberen Teil der Armschwinge eine gelbbraune Kontur. Auf den Schirmfedern ist der Querstreifen nur noch undeutlich zu erkennen. Die weiße Spitze der Schwingen, welche ca. bei der H6 ansetzt und sich bis zu den Schirmfedern durchzieht vergrößert sich proximal.

Die Steuerfedern sind dunkelbraun gefärbt. Die Innenfahne ist etwas dunkler und blasser. Die Spitze ist schwarzbraun abgedunkelt. Um die Feder findet sich meist eine helle Kontur. Diese ist jedoch bei den Steuerfedern sehr schnell abgenutzt. Die Steuerfedern sind am Ende stark zugespitzt. Die Innenfahne verbreitert sich distal erst ein wenig und läuft dann Spitz zu.

Die Unterschiede zwischen Garten- und Waldbaumläufer sind nur geringfügig ausgeprägt. Die Federmaße und auch die längste Handschwinge ist gleichermaßen ausgeprägt. Die helle Spitze an den Hand- und Armschwingen ist beim Gartenbaumläufer jedoch etwas stärker ausgeprägt. Beim Waldbaumläufer ist dieses Merkmal eher zu einer leichten hellen Kontur der Außen- manchmal auch Innenfahne ausgeprägt. Nach März ist das Gefieder des Gartenbaumläufers etwas heller gefärbt (siehe März, Robert: Gewöll- und Rupfungskunde. 1969, S. 170). Die die Variationsbreite der beiden Arten ist jedoch eine sichere Bestimmung oft nur bei Todfunden möglich, bei denen man auch den Fundort in die Bestimmung mit einbeziehen kann.

Feder Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 51.5 - 57.5mm n=6
H6 (67%) H5 (33%)
Armschwinge 9 pro Flügel 45.0 - 51.0mm n=6
A1 (100%)
Steuerfeder 12
53.5 - 68.1mm n=7
S1 (100%)
Anmerkungen zu Vermessungsdaten

Anzahl der Individuen n

Für die Statistik der längsten Federmaße verwenden wir nur die Daten von Vögeln, bei denen die größten Federn vorliegen. Eine abgebrochene, fehlende oder im Wachstum befindliche Feder, welche potentiell die längste sein könnte disqualifiert das Individuum für die Vermessung. Ebenso werden keine Hybriden in die Statistik eingerechnet. Vögel verschiedenen Alters (z.b. junge und adulte Spechte), Geschlechts (z.b. männlicher und weiblicher Sperber) und Unterarten werden jedoch gleichermaßen im Diagramm genutzt und können so zu einem sehr großem Variationsbereich führen. Je größer die Anzahl an vermessenen Individuen ist, desto genauer ist die Angabe des Variationsbereichs. Sehr kleine Datensätze von einem oder nur ein paar Vögeln führen nur zu näherungsweisen Ergebnissen

Vermessungsmethode

Die Federn werden digital über den Scan vermessen. Dabei wird eine ventrale Krümmung der Federn für die Vermessung geradegezogen, eine kaudale Krümmung jedoch nicht! Vermessen wird vom Anfang der Spule bis zur größten Ausdehnung der Feder. Dies muss nicht immer zwingend der Kiel sein, sondern können (z.b. bei Ammern Armschwingen) auch die Federstrahlen sein. Besondere Ausprägungen wie z.b. die Wachsplättchen beim Seidenschwanz werden in der Vermessung ausgelassen.

Prozentangaben

Die Prozentangaben der einzelnen Federn wie z.b. H5 besagen wie groß der Anteil unter den Individuen ist, bei denen diese Feder die längste ihrer Art ist. Diese Angabe sollte immer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der vermessenen Vögel betrachtet werden. Eine Angabe von 100% bei fünf Individuen ist keine Garantie dafür, dass diese Feder wirklich immer die längste ist.

juv.
1. KJ Männchen
Beleggalerie

Länderzuweisungen

Sperlingsvögel

Schutzstatus

  • WA
    nicht gelistet
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    nicht gelistet
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    besonders geschützt