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Rothalsgans
Branta ruficollis
Art der Anatidae


© Sylvia Urbaniak
juv.
ad.
Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 240.0 - 275.0mm n=3
H9 (100%)
Armschwinge 19 pro Flügel 131.5 - 150.5mm n=3
A2 (33%) A1 (33%) A1=A2 (33%)
Steuerfeder 18
120.0 - 133.0mm n=3
S7 (67%) S8 (33%)
Flügellänge1 Handflügelindex1,2 (HWI) Handschwingenindex Verhältnis Flügellänge/ längste H Verhältnis Handflügel-/ Handschwingenindex
339 - 356mm n=5 50 - 54% n=4 44 - 46% n=3 Keine Daten verfügbar Keine Daten verfügbar
Details

Die Flügellänge berechnet sich aus der Länge des Flügels gemessen vom Carpalgelenk bis zur Spitze der längsten Handschwinge. Der Flügel wird dabei angewinkelt und die Handschwingen maximal gestreckt und flachgedrückt (Methode Kleinschmidt)

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 339 - 356mm n=5

Der Handflügelindex, wie er 1959 von Friedrich A. Kipp vorgestellt wurde, wird berechnet aus dem Verhältnis von Handlänge (Differenz zwischen längster Handschwinge und äußerster Armschwinge) und der gesamten Flügellänge.

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 50 - 54% n=4,
Der Handschwingenindex wird berechnet aus dem Verhältnis von längster Handschwinge zur ersten (äußersten) Armschwinge. Es ist das Equivalent zum Handflügelindex für Federmaße. Das Verhältnis der Flügellänge zur längsten Handschwinge erlaubt es Bestimmungsmerkmale, die auf einem der beiden Werte basieren, in den jeweils anderen Wert umzurechnen. Das Verhältnis Handflügel-/Handschwingenindex erlaubt es die Werte eines Verfahrens in die jeweils anderen Werte näherungsweise umzurechnen und für Bestimmungen zu verwenden.
1 Tobias, J. A., et al. (2022). AVONET: morphological, ecological and geographical data for all birds.
2 Kipp, Friedrich A.: "Der Handflügel-Index als flugbiologisches Maß", erschienen in "Vogelwarte - Zeitschrift für Vogelkunde", 1959, Band 20, Heft 1



immat.

Länderzuweisungen

Entenvögel

Schutzstatus

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen
    Anhang II
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    Anhang A
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    streng geschützt
  • Von der Anzeigepflicht ausgenommen
    Nach Anlage 5 zu § 7 Abs. 2, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005
  • gelistet im Jagdrecht